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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Wagner-Tech-Textil GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1)Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Kunde).
(2)Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
(3)Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schrift­lich zu. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis ent­ge­gen­stehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(4)Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag getroffen werden, sind in dem Vertrag und unseren Allgemeinen Verkaufs­be­din­gun­gen zu diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
(1)Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese aus­drück­lich als verbindlich bezeichnet haben.
(2)Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.
(3)Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur ver­bind­­lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(4)An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigen­tums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die als „vertraulich“ be­zeich­net sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, soweit das darin enthaltene technische bzw. kommerzielle Wissen nicht öffentlich bekannt geworden ist oder dem Kunden bereits bei Vertragsabschluss bekannt war, ohne dass eine Vertragsverletzung des Kunden hierfür ursächlich war.
§ 3 Preise und Zahlung
(1)Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung und der jeweils geltenden Um­­satz­­steuer. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2)Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig fest­ge­stell­ten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags­ver­hältnis beruht.
§ 4 Lieferung
(1)Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern mit dem Kunden nichts anderes verein­bart ist. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzel­heiten und Abklärung aller technischen Fragen. Sie setzen die rechtzeitige und ordnungsge­mäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2)Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kun­den nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheb­licher Mehraufwand entsteht.
(3)Im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugs­ent­schädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Liefer­wertes.
(4)Die Lieferung erfolgt EXW Wagner-Tech-Textil GmbH, Lengericher Straße 125, 49479 Ibbenbüren, Deutschland, gemäß Incoterms® 2010. Sofern der Kunde eine Transport­ver­siche­rung wünscht, schließen wir diese auf Kosten des Kunden ab.
(5)Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
§ 5 Gewährleistung
(1)Gewährleistungsansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
(2)Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewähr­leis­tungs­­zeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung - Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache - steht uns das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3)Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.
§ 6 Haftung
(1)Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesent­lichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesent­liche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
(2)Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3)Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Ange­stell­ten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1)Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung ent­stan­denen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbe­halts­ware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
(2)Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3)Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurück­zu­nehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
(4)Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
(5)Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(6)Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Ver­pflichtung für uns. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Ver­arbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen­ständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.
(7)Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 Abtretungsausschluss
(1)Der Kunde ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten.
(2)Die Abtretung von Forderungen des Kunden aus der Geschäftsbeziehung gegen uns ist aus­geschlossen, soweit wir der Abtretung nicht ausdrücklich schriftlich zustimmen.
(3)Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden gegen uns ist aus­ge­schlos­sen.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1)Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für die sonstigen Ver­trags­­verpflichtungen beider Parteien ist unser Geschäftssitz.
(2)Dieser Vertrag und diese Verkaufsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(3)Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand (Amtsgericht Ibbenbüren, Landgericht Münster). Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.






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